Energiepreisbremsen: Informationen für unsere Kunden

Stand 20.12.2022

Die Bundesregierung federt die hohen Energiekosten, mit denen die Verbraucher aktuell konfrontiert sind, mit einer Reihe von Maßnahmen ab. Bundestag und Bundesrat haben nun beschlossen, dass es ab März 2023 Energiepreisbremsen geben wird, die rückwirkend bereits zum 1. Januar 2023 gelten. Sie sind voraussichtlich befristet bis zum 30. April 2024.

Eine weitere Entlastung – zusätzlich zur Dezember-Soforthilfe und den jetzt beschlossenen Energiepreisbremsen – ist die Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Wärme. Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird für Haushaltskunden der Umsatzsteuersatz auf Lieferungen für Gas und Fernwärme rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bis Ende Dezember 2023 von 19 auf 7 % gesenkt. Laut einer Berechnung der Bundesregierung bedeutet dies bei einem geschätzten Verbrauch von 20.000 kWh für einen Vier-Personenhaushalt eine Entlastung von ca. 400 Euro pro Jahr.

Ab Mitte Januar 2023 veröffentlichen wir an dieser Stelle immer wieder aktuelle Informationen, um unsere Kunden über Wissenswertes zu informieren.

Heute geben wir erste Antworten auf die Fragen, die Sie am meisten beschäftigen

Das Wichtigste vorab: Sie müssen aktuell nichts tun.

Ihre Fragen – unsere Antworten

Für Sie besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Wir werden die Energiepreisbremsen zum 1. März 2023 umsetzen und bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen.

Ja, in jedem Fall. Denn 20 % des Verbrauchs sind von der Energiepreisbremse nicht abgedeckt. Deshalb gilt: Je niedriger der Gesamtverbrauch ist, umso geringer ist auch der Anteil, der zum festgelegten Arbeitspreis des Tarifs zu bezahlen ist. Zudem ist jede Ersparnis ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz.

Die Bundesregierung will mit den Energiepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten.

Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Gaspreis. Sie gilt ab März 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs 2023 bei einer Obergrenze von 12 Cent je Kilowattstunde (kWh) gedeckelt wird. Es gibt dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis.
Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.
Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Strompreise an.

Weitere Informationen:

Informationen aus erster Hand enthält die Pressemitteilung zu den Energiepreisbremsen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Einen aktuellen Lagebericht zur allgemeinen Gasversorgung in Deutschland finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Dezember-Soforthilfe

Wir haben die häufigsten Fragen zum Thema Soforthilfe auf dieser Seite zusammengestellt.

Gedacht ist die Maßnahme als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.

Für Gaskunden gilt: Die Soforthilfe soll Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden entlasten. Das Gas darf allerdings nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen genutzt werden.

Wärmekunden müssen beachten: Die Dezember-Entlastung gilt für alle Kunden, die einen Wärmeliefervertrag mit einem Energieversorger abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Millionen Kilowattstunden nicht überschreitet. Hinsichtlich Wärme profitieren auch alle Kunden, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben.

Unabhängig vom Jahresverbrauch können bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung und Forschung ebenfalls die Soforthilfe bekommen, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas überschreitet.

Gas- und Wärmekunden müssen im Dezember keine Abschlagszahlung oder Vorauszahlung entrichten. Welche Kunden konkret betroffen sind, entnehmen Sie bitte der Frage “Wem nutzt die Soforthilfe?”.

Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.

Der Gas-Verbrauch, den Ihr Versorger für September 2022 prognostiziert hat (1/12 des Jahresverbrauchs), wird mit Ihrem im Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis multipliziert. Hinzu wird 1/12 des Jahresbruttogrundpreises gerechnet. Der Arbeitspreis bezieht sich auf die Kosten für die genutzte Kilowattstunde und hängt somit mit dem tatsächlichen Verbrauch zusammen. Der Grundpreis ist unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch und deckt die Fixkosten für Netz und Zähler ab.

Im Bereich Wärme erfolgt – aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas – die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die von der Höhe des im September gezahlten Abschlags abhängt.

Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist vom Kunden jeweils auszugleichen.

Bei der monatlichen Abschlagszahlung haben die Verbraucher verschiedene Zahlungsoptionen:

  • Für Verbraucher, die ihrem Gas- und Wärmelieferanten eine Einzugsermächtigung erteilt haben, besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
  • Für Verbraucher, die ihre Energie-Überweisung monatlich tätigen, ist im Dezember ebenfalls nichts zu tun. Erst im Januar steht die nächste Zahlung an. Wer seinen Abschlag per Dauerauftrag bezahlt, muss diesen aussetzen und dann wieder aktiv setzen.

Die Einzelheiten zu den Sonderregelungen finden Sie im Gesetz

Nein. Wenn Sie Ihre Abschlagszahlung bereits geleistet haben, wird diese in der nächsten Rechnung an Sie berücksichtigt.

Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, entrichten, müssen – nach aktuellem Stand – die Entlastungszahlung mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 versteuern.

Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt. Derzeit liegen diese allerdings noch nicht vor.

Die notwendigen Mittel für die Dezember-Soforthilfe werden vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Versorgungsunternehmen können den Anspruch auf die entfallenen Dezemberzahlungen über ihre Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau geltend machen und einen entsprechenden Auszahlungsantrag stellen.

Nein. Weiterhin ist die Einsparung von Energie von großer Bedeutung.

Denn:

  • Energie bleibt sehr teuer. Und von der geplanten Gas- und Wärmepreisbremse werden lediglich 80 % des Vorjahresverbrauchs abgedeckt. Das heißt: Die restlichen 20 % werden zum regulären Preis berechnet.
  • Energieeinsparungen tragen zur Versorgungssicherheit in Deutschland bei. Nach aktuellen Angaben der Bundesnetzagentur vom 16.11.2022 betrug der Füllstand der Gasspeicher 99,95 %. Allerdings bleibt die Lage auf dem Energiemarkt angespannt, und die Gasbeschaffung aus dem Ausland kostenintensiv.
  • Jede eingesparte Kilowattstunde leistet einen Beitrag zur Energiewende und ist somit ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz.

Wertvolle und praktikable Energiespartipps erhalten Sie unter www.stadtwerke-bruchsal.de/energiesparen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK.

Gasbeschaffungsumlage gestoppt

Die Gasbeschaffungsumlage, eine zusätzliche Abgabe für deutsche Gaskunden, wird es nicht geben. Die seit dem 01.10.22 gültige Gasspeicherumlage sowie die Bilanzierungsumlage werden jedoch in Rechnung gestellt.

Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Lieferungen für Gas und Fernwärme rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Laut einer Berechnung der Bundesregierung bedeutet dies bei einem geschätzten Verbrauch von 20.000 kWh für einen Vier-Personenhaushalt eine Entlastung von ca. 400 Euro pro Jahr.