Erdgasnetz

Beschreibung des Erdgasnetzes

Die Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH betreibt ein entsprechend den Anforderungen des DVGW-Regelwerkes konzipiertes Erdgasnetz. Das versorgte Gebiet umfasst die Kernstadt Bruchsal und die Stadtteile: Büchenau, Heidelsheim und Untergrombach.

Netzentgelte Erdgas

Die Netzzugangsentgelte und deren Berechnung ergeben sich aus dem von der ewb veröffentlichten Preisblättern für den Netzzugang in der jeweils geltenden Fassung. Die gültigen Preisblätter haben wir Ihnen nachfolgend zum Downloaden bereitgestellt:

Berechnung des Gasverbrauchs

Der Gasverbrauch wird am Gaszähler in Betriebskubikmetern (VB) gemessen. Abgerechnet werden jedoch die verbrauchten Kilowattstunden. Für die Umrechnung von Betriebskubikmetern in Kilowattstunden wird die verbrauchte Menge Erdgas in Kubikmeter mit der Zustandszahl (Z) und dem Abrechnungsbrennwert (Hseff) multipliziert.

Hier die Erläuterung zur Berechnung des Gasverbrauchs:

Die Parameter für die Berechnung der Zustandszahl sind Luftdruck, Effektivdruck, Gastemperatur und die Kompressibilitätszahl.
Die Berechnung der Zustandszahl findet nach folgender Formel statt:

Z = Tn/Teff * (pamb + peff)/pn * 1/K
Z = Zustandszahl
Tn = Normtemperatur = 0 °C = 273,15 K
Teff = Temperatur des Erdgases = 273,15 K +
15 K = 288,15 K
pn = Normdruck = 1.013,25 mbar
pamb = Luftdruck, bezogen auf geografische Höhe (siehe 1.1)
peff = Effektivdruck= 22 mbar
K = Kompressibilitätszahl = 1 (bei peff < 1)

Maßgebend für den zu verwendenden mittleren Luftdruck ist die geografische Höhe beim Letztverbraucher. Die Abweichung der Höhe, die für die Berechnung des Luftdrucks verwendet wird, darf maximal 5 m von der geografischen Höhe abweichen.

Der für die Abrechnung zu verwendende mittlere Luftdruck pamb in mbar errechnet sich mit der geografischen Höhe h in m wie folgt:

pamb = 1 014,8 mbar – 0,114 mbar/m x h

Daraus ergibt sich für jeden Kunden eine individuelle Zustandszahl und somit ein individueller Abrechnungsbrennwert.

Da sowohl der Brennwert wie auch die Verbrauchsmengen innerhalb einer Abrechnungsperiode Schwankungen unterliegen, wird der Brennwert innerhalb der Abrechnungsperiode mengengewichtet gemittelt.

Das funktioniert so:
Die ewb erhält zu Beginn jeden Monats, vom vorgelagerten Netzbetreiber, den Brennwert für das im Vormonat in das Netz der ewb eingespeiste Erdgas. Die ins Netz der ewb eingespeiste Erdgasmenge wird ermittelt. Davon wird die Erdgasmenge der Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM) abgezogen.

Diese Monatsmenge und der Brennwert werden für jeden Monat einander zugeordnet. Um nun den mengengewichteten gemittelten Brennwert einer Abrechnungsperiode (Zeitraum zwischen zwei Ablesungen) zu erhalten, werden die einander zugeordneten Mengen und Brennwerte miteinander multipliziert und aufsummiert. Diese Summe wird dann durch die Gesamtmenge und die Anzahl der Monate der Abrechnungsperiode geteilt.

Dieses Verfahren führt zu einer sachgerechten Brennwertermittlung und damit zu einer sachgerechten Abrechnung des Erdgasverbrauchs.
Die Verfahren zur Ermittlung der verbrauchten Gasmenge in kWh sind im oben genannten DVGW-Arbeitsblatt festgelegt und werden durch das Eichamt überwacht.

Abrechnungsbrennwert im Netz der ewb

Gemäß G 685 Beiblatt 1 ist der Netzbetreiber für die Ermittlung von Umrechnungsfaktoren für Gasverbräuche innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne verantwortlich. Die in der Tabelle hinterlegten Abrechnungsbrennwerte sind mengengewichtet und zeitspannenbezogen.

Netzstrukturdaten

Hier stellen wir Ihnen die Netzstrukturdaten Erdgas per 31.12.2022 als Download zur Verfügung:

Grundversorgung Gas

Grundversorgungspflicht ist die Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens, in Netzgebieten der allgemeinen Versorgung Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen in Niederdruck zu beliefern und zu diesen Bedingungen jeden Haushaltskunden zu versorgen (§ 36 Abs. 1 EnWG).

Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG).

Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, zum 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.

Im Feststellungsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wurde der Vertrieb der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH (ewb) für die Kernstadt Bruchsal, Untergrombach, Heidelsheim und Büchenau als Grundversorger festgestellt.